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I. Buchung
1. Die Buchung der Reise und einzelner Reiseleistungen
wird für NORDLAND TOURS erst verbindlich, wenn sie dem Reisenden
oder dem von ihm beauftragten Reisebüro schriftlich von NORDLAND TOURS
bestätigt worden ist (Reisebestätigung).
2. An seine Anmeldung ist der Reisende bis zur Annahme
durch NORDLAND TOURS, jedoch längstens 14 Tage ab Datum der Anmeldung,
gebunden (die Zeit wird benötigt, um die Verfügbarkeit der
bestellten Leistung überprüfen zu können).
3. Ändernde oder ergänzende
Abreden zu den im Reiseprospekt (Broschüre) beschriebenen
Reisen und Reiseleistungen sowie zu den Reise- und Zahlungsbedingungen
bedürfen ausdrücklich der Vereinbarung mit NORDLAND TOURS.
Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden. Reisebüros sind nicht
bevollmächtigt, vom Inhalt des Reiseprospektes
einschließlich der Reise- und Zahlungsbedingungen abweichende Zusicherungen zu geben
oder abändernde oder
ergänzende Vereinbarungen zu treffen.
II. Vermittlung von fremden Leistungen (Sonderleistungen)
1. Die von NORDLAND TOURS im Reiseprospekt angebotenen
Reisen und Reiseleistungen (z.B. Lodges, Touren etc.) betreffen nur das
ausgeschriebene Arrangement mit den jeweils ausgeschriebenen Leistungen
(„im Preis inbegriffen“). Flüge
nach Kanada / Alaska und zurück sind nicht Bestandteil der
pauschalen Reiseangebote.
2. NORDLAND TOURS bietet (auch im Reiseprospekt) Flüge nach und
von Kanada und Alaska, sonstige separate Anschluss-Beförderungen,
Nurflug, Mietwagen, Wohnmobile, separate Fährtransporte als Sonderleistungen und Zusatzleistungen
an. Diese Reiseleistungen werden von NORDLAND TOURS im fremden Namen angeboten und von
NORDLAND TOURS lediglich vermittelt.
NORDLAND TOURS ist in diesem Fall nicht Vertragspartner des Reisenden
für die Sonder- und Zusatzleistungen und haftet deshalb nur für die ordnungsgemäße
Vermittlung und nicht für die Vertragserfüllung selbst.
3. Angaben über
vermittelte Sonderleistungen fremder Leistungserbringer im
Reiseprospekt beruhen auf deren Angaben NORLAND TOURS
gegenüber und stellen keine eigene Zusicherung von NORLAND
TOURS dem Reisenden gegenüber dar.
III. Zahlung des Reisepreises
1. Der Reisepreis ist vor Durchführung der Reise nur gegen
Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651
k Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu bezahlen. Dies gilt auch
für eine Anzahlung.
2. Nach Reisevertragsschluss ist eine Anzahlung
in Höhe von 10% des gesamten Reisepreises, jedoch maximal € 260,00 pro Person,
fällig. Der restliche Reisepreis ist 30 Tage vor Reiseantritt per
Banküberweisung zu leisten. Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage
vor Reiseantritt vorgenommen werden, ist der gesamte Reisepreis nach
Übergabe des Sicherungsscheines sofort
fällig. Bis zur Zahlung des vollständigen Reisepreises
kann NORDLAND TOURS die Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen
verweigern.
3. NORDLAND TOURS ist berechtigt, die Reiseleistung endgültig zu
verweigern, indem sie vom Vertrag zurücktritt und Schadensersatz
wegen Pflichtverletzung vom Reisenden verlangt, wenn der Reisende sich
mit der Anzahlung oder mit dem restlichen Reisepreis in Verzug befindet
und ihm erfolglos von NORDLAND TOURS schriftlich eine angemessene Frist
zur Leistung/Nacherfüllung gesetzt worden war.
4. Entschädigungen für Reiserücktritte, Verarbeitungs-
und Umbuchungskosten sind bei Rechnungsstellung sofort fällig.
5. Sämtliche Zahlungen, auch Anzahlungen, können mit
befreiender Wirkung nur an den in der Buchungsbestätigung oder
Rechnung von NORDLAND TOURS angegebenen Empfänger geleistet
werden. Fehlt die Angabe eines Zahlungsempfängers, ist der
Reisende berechtigt, die Zahlung auch an das buchende Reisebüro zu
leisten.
IV. Vertragliche Leistungen, Leistungsänderungen
1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich
ausschließlich aus den Leistungsbeschreibungen in dem
Reiseprospekt / Internetangebot von NORDLAND TOURS sowie aus den
hierauf bezugnehmenden
Angaben in der Reisebestätigung bzw. Rechnung.
2. NORDLAND TOURS ist berechtigt, Änderungen der einzelnen
Reiseleistungen vorzunehmen, soweit diese nicht erheblich sind,
insbesondere nicht den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
beeinträchtigen, nach Abschluss des Reisevertrages notwendig
geworden und nicht wider Treu und Glauben von NORDLAND TOURS
herbeigeführt worden sind.
Die Rechte des Reisenden im Falle einer wesentlichen Änderung der
Reiseleistung gemäß § 651 a Abs. 5 BGB und
Ansprüche des Reisenden aufgrund unzumutbarer
Leistungsänderungen bleiben unberührt.
V. Umbuchung und Ersatzteilnehmer
1. Umbuchungen sind nur durch Rücktritt vom Reisevertrag mit
anschließender Neubuchung möglich.
2. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner
ein Dritter als Ersatzteilnehmer in die Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt (Vertragsübertragung
gem. § 651 b BGB). NORDLAND TOURS kann dem Eintritt des
Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegen stehen.
Im Falle der Vertragsübertragung haften der eintretende Reise und
der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und
die durch seinen Eintritt verursachten Mehrkosten. Diese können
von NORDLAND TOURS mit pauschal €
50,00 pro Buchung in Rechnung gestellt oder konkret abgerechnet
werden. Der Nachweis, dass niedrigere oder gar keine Mehrkosten
entstanden sind, bleibt dem ursprünglichen Reiseteilnehmer und dem
Ersatzteilnehmer unbenommen.
Bei Flugbuchungen aufgrund besonderer Tarife wird auf die
eingeschränkte Möglichkeit der Ersatzteilnahme und ggf.
Mehrkosten, die von den Fluggesellschaften verlangt werden,
hingewiesen.
VI. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn
1. NORDLAND TOURS ist bei Rücktritt
des Reisenden vom Reisevertrag vor Reiseantritt (Storno)
berechtigt, anstelle der
konkret berechneten Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte
Rücktrittsentschädigung geltend zu machen.
Bei Stornierungen werden berechnet
| - bis 90 Tage vor
Reiseantritt: |
15% |
- 89 bis 60 Tage
vor Reiseantritt
|
25% |
| - 59 bis 25 Tage
vor Reiseantritt |
50% |
| - 24 bis 8 Tage vor
Reiseantritt |
65% |
| - ab 7 Tage vor
Reiseantritt bzw. bei Nichterscheinen |
75% |
des Reisepreises. Die Rücktrittsentschädigung
berechnet sich aus dem Endreisepreis
je angemeldetem Reiseteilnehmer. Als Stichtag für die
Berechnung der Frist gilt der Zugang der Rücktrittserklärung.
Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung ist unter
Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und
des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich
möglichen Erwerbes von NORDLAND TOURS ermittelt worden. Dem
Reisenden bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht
entstandenen Schadens unbenommen.
2. Soweit in diesen Bedingungen keine
pauschalierten Rücktrittsentschädigungen für von
NORDLAND TOURS zu erbringende Reisen und Reiseleistungen sowie für
von NORDLAND TOURS nur vermittelte Reiseleistungen fremder
Leistungserbringer genannt werden, werden die entstandenen
Rücktrittsentschädigungen nach den gesetzlichen Bestimmungen konkret berechnet und in Rechnung
gestellt. Diese Entschädigungen können je nach Art der
Leistung und Zeitpunkt des Rücktritts im Einzelfall bis zu 100% des
gebuchten Reise- bzw. Leistungspreises betragen. Dies gilt insbesondere
bei Flugreisen für die Inanspruchnahme von Sondertarifen,
beispielsweise im Intercontinentalverkehr.
VII. Rücktritt bei
vereinbarter Mindestteilnehmerzahl
Bis 21 Tage vor Reiseantritt ist NORDLAND TOURS berechtigt, vom
Reisevertrag zurückzutreten, wenn die in der Reiseausschreibung und in der
Reisebestätigung festgelegte Mindest-Teilnehmerzahl
nicht erreicht wurde.
VIII. Versicherungen
1. Gegen die in Ziffer VI. genannten
Rücktrittsentschädigungen (Stornokosten) kann sich der
Reisende durch eine Reiserücktrittskosten-Versicherung
versichern. NORDLAND TOURS übersendet zusammen mit der
Reisebestätigung Unterlagen für den Selbstabschluss dieser
Versicherung durch den Reisenden..
Die Reiserücktritts-Versicherung muss spätestens innerhalb
von 14 Tagen ab Zugang der Reisebestätigung beim Kunden gebucht
werden.
2. Der Reisende ist gegen Unfall durch die einzelnen
Beförderungsunternehmen (z.B. Fluggesellschaften) nach den jeweils
gültigen Bestimmungen versichert.
NORDLAND TOURS empfiehlt
außerdem dringend die Buchung eines
umfassenden Reiseversicherungspaketes mit folgenden Versicherungen:
Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht-, und
Reisekrankenversicherung einschließlich Ambulanzflug aus dem
Ausland. Insbesondere für Nordamerika einschließlich Kanada
wird darauf hingewiesen, dass die medizinische Versorgung dort sehr
teuer ist. Wegen der großen Entfernungen und entlegenen Gegenden
ist im Notfall ein Transport mit dem Flugzeug oder Hubschrauber
notwendig. Dieses Risiko sollte, soweit möglich, durch eine
entsprechende Versicherung abgedeckt werden.
IX. Haftungsbeschränkungen für Schadensersatz
1. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseeistung internationale Übereinkommen oder auf solchen
beruhende
gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen besteht
oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist, so kann sich NORDLAND TOURS gegenüber dem
Reiseteilnehmer hierauf ebenfalls berufen.
2. Kommt NORDLAND TOURS die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers
für einen Teil der Vertragsleistungen zu, so haftet NORDLAND TOURS
insoweit ausschließlich
nach den Bestimmungen der internationalen
Abkommen, insbesondere nach dem Montrealer Übereinkommen,
neben dem ausführenden Luftfrachtführer (Fluggesellschaften).
Diese Abkommen sehen auch Haftungsbeschränkungen,
Haftungsausschlüsse und Anmelde- und Ausschlussfristen zu zu
Gunsten des Luftfrachtführers sowie besondere Gerichtsstände
zugunsten des Reisenden vor.
3. Die vertragliche Haftung von NORDLAND TOURS gegenüber dem
Reiseteilnehmer auf Schadensersatz für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob
fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird
oder
b) NORDLAND TOURS für einen dem Reiseteilnehmer
entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
X. Obliegenheiten und
Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise
1. Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen. NORDLAND TOURS kann die Abhilfe verweigern, wenn
die Abhilfe einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde.
2. Leistet NORDLAND TOURS nicht innerhalb einer vom Reisenden
bestimmten angemessenen Frist Abhilfe,
so kann der Reisende selbst
Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn NORDLAND TOURS die
Abhilfe verweigert oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein beim
Reisenden vorliegendes besonderes Interesse geboten ist.
3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen
Reiseleistung kann der Reisende einen Anspruch auf Herabsetzung des
Reisepreises (Minderung) geltend machen. Dieser Anspruch
entfällt
jedoch, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel
rechtzeitig während der Reise anzuzeigen.
4. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
und ist infolge eines Mangels dem Reisenden die Reise oder ihre
Fortsetzung aus wichtigem Grund nicht zumutbar, so kann der Reisende im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen.
Zuvor hat der Reisende eine angemessen Frist zur Abhilfe zu setzen. Der
Bestimmung einer solchen Frist bedarf es dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich oder von NORDLAND TOURS verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse
des Reisenden gerechtfertigt ist.
XI. Rechte und Pflichten der Reiseleitung
1. Reiseleitungen und örtliche Vertretung von NORDLAND TOURS sind
während der Reise beauftragt, Mängelanzeigen und
Abhilfeverlangen entgegen zu nehmen und für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich oder erforderlich ist. Dies schließt
Vereinbarungen ein, mit denen Reisemängel vor Ort ausgeglichen
oder durch Zusatzleistungen einvernehmlich mit dem Reisenden
kompensiert werden.
Reiseleitungen und örtliche Vertretungen von NORDLAND TOURS sind
jedoch nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf
Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen NORDLAND TOURS
anzuerkennen oder derartige Anspruchsstellungen entgegen zu nehmen.
2. Eine Kündigung des
Reisevertrages durch NORDLAND TOURS (z.B.
bei höherer Gewalt) kann auch durch die Reiseleitung oder einen
sonstigen örtlichen Vertreter von NORDLAND TOURS ausgesprochen
werden; diese sind insoweit von NORDLAND TOURS bevollmächtigt.
XII. Anspruchstellung,
Ausschlussfrist, Verjährung
1. Unabhängig von der
Anzeige eines Mangels während der Reise
müssen Ansprüche des Reisenden wegen völliger oder
teilweiser Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von
Reiseleistungen innerhalb eines Monats
nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich bei NORDLAND
TOURS geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Nach Fristablauf
können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der
Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
2. Die in Ziffer 1. bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in 12 Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag,
an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche
Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem
Tag gehemmt, an dem NORDLAND TOURS oder dessen Haftpflichtversicherung
die Ansprüche ausdrücklich zurückweist oder der Reisende
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
XIII. Verlust, Beschädigung und Verspätung von
Reisegepäck
1. Bei Reisegepäck sind Verluste und Beschädigungen sowie
Verspätungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen –
unter Beifügung der notwendigen Unterlagen – zu melden. Das
Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen
Bestätigung (P.I.R. genannt = Property Irregularity Report)
verpflichtet. Ohne rechtzeitige
Anzeige besteht die Gefahr eines
Anspruchsverlustes! Auf Ausschlussfristen für
Fluggepäck
(Art. 31 Montrealer Übereinkommen, Art. 26 des Warschauer
Abkommens) wird hingewiesen.
2. Soweit zusätzlich eine
Anspruchsstellung auch gegenüber
NORDLAND TOURS erfolgt, ist für die Geltendmachung von
Ansprüchen bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung von
Reisegepäck auch die Ausschlussfrist gemäß Ziffer XIII.
dieser Reise- und Zahlungsbedingungen einzuhalten.
XIV. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
1. Die Bekanntgabe solcher Bestimmungen bei Buchung einer Reise oder
Reiseleistung dem Reisenden gegenüber bezieht sich auf den Stand
zum Zeitpunkt der Buchung. Unterstellt wird dabei grundsätzlich, dass der Reisende deutscher
Staatsbürger ist, es sei denn, dass
die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat ausdrücklich
mitgeteilt wurde. In der Person des Reisenden begründete
persönliche Umstände können dabei nicht
berücksichtigt werden, soweit sie nicht ausdrücklich vom
Reiseteilnehmer mitgeteilt wurden oder offenkundig sind.
2. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
zuständigen staatlichen Behörden, insbesondere in den
Ländern des Reiseziels, jederzeit die Bestimmungen auch
kurzfristig ändern können. NORDLAND TOURS wird sich im Rahmen
ihrer Möglichkeiten bemühen, den Reisenden von etwaigen
Änderungen so rechtzeitig wie möglich zu unterrichten. Dem
Reisenden wird jedoch nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien wegen
einer möglichen Änderung der Bestimmungen in seinem
Reisezielland zu verfolgen, um sich rechtzeitig auf geänderte
Umstände einstellen zu können.
3. Ergeben sich für den Reisenden wegen der genannten Vorschriften
Schwierigkeiten, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder
beeinträchtigen, so ist er deshalb nicht zum kostenfreien
Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt. Voraussetzung ist, dass
NORDLAND TOURS ihrerseits zur Leistungserbringung in der Lage und
bereit ist und die genannten Schwierigkeiten von NORDLAND TOURS nicht
zu vertreten sind. Gegenseitige Ansprüche im Falle eines
schuldhaften Verhaltens bleiben unberührt, soweit die
Haftungsbegrenzungen in diesen Reise- und Zahlungsbedingungen nicht
eingreifen.
XV. Abtretungsverbot
Jegliche Abtretung
von Ansprüchen des Reisenden
gegen NORDLAND TOURS ist ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind
Abtretungen bei Familienreisen
an teilnehmende Familienmitglieder. Das
Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem
Reisevertrag und im Zusammenhang damit sowie Ansprüche aus
unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung.
XVI. Sonstiges, Gerichtsstand
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages
einschließlich dieser Reise- und Zahlungsbedingungen hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Ergänzend
gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 651
a – m des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit NORDLAND TOURS nicht
nur Vermittler von einzelnen Reiseleistungen ist.
2. Für den Fall, dass der Reisende nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland heraus
verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird
für Ansprüche von NORDLAND TOURS gegen den Reisenden der
Gerichtsstand am Sitz von NORDLAND TOURS (Amtsgericht Pfaffenhofen,
Landgericht Ingolstadt) vereinbart.
3. Die nach dem Montrealer
Übereinkommen festgelegten Gerichtsstände bleiben
unberührt.
XVII. Gültigkeit der Prospektangaben
Naturgemäß kann der Prospekt und das Internetangebot nur die
zu diesem Zeitpunkt feststehenden Einzelheiten des Reiseangebotes und
der Reiseabwicklung wie z.B. Preise, Termine und Reisezeiten
anführen. Änderungen sind
insoweit aufgrund der weiteren
Entwicklung möglich und bleiben
vorbehalten. Dies gilt
natürlich nur für Reiseverträge die noch nicht
abgeschlossen sind.
Maßgeblich ist daher hinsichtlich der Preise, Termine und
Reisezeiten etc. allein der Inhalt der Buchungsbestätigung in
Verbindung mit der Buchung und sonstigen, rechtswirksam im Reisevertrag
getroffenen Abreden.
Reiseveranstalter
NORDLAND TOURS
Inhaber Peter Igla
Bistumerweg 38 a
85276 Pfaffenhofen
Telefon 08441- 804550
Fax 08441 - 804551
NordlandTours@compuserve.com
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